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ARTIKEL 12 Eur. Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT“ – Betriebsvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1985

ARTIKEL 12

(Ausgeschlossene Kosten)

Zu den EUTELSAT-Kosten gehören nicht

  1. i) Steuern, die ein Unterzeichner für von der EUTELSAT auf Grund des Übereinkommens und der Betriebsvereinbarung erhaltene Beträge zu zahlen hätte;
  2. ii) Aufwendungen für die Vertreter der Vertragsparteien und Unterzeichner, die durch Teilnahme an den Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien oder des Unterzeichnerrats oder an anderen EUTELSAT-Tagungen entstehen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2020

Gesetzesnummer

10011602

Dokumentnummer

NOR12149755

alte Dokumentnummer

N9198514477L

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