vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 15 Betriebsübereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1973

ARTIKEL 15

(Zuteilung von Weltraumsegmentkapazität)

  1. a) Jeder Antrag auf Zuteilung von INTELSAT-Weltraumsegmentkapazität wird der INTELSAT von einem Unterzeichner oder im Falle eines Gebiets, das nicht der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei untersteht, von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Fernmelde-Rechtsträger vorgelegt.
  2. b) Entsprechend den vom Gouverneursrat nach Artikel X des Übereinkommens festgelegten Bedingungen wird die Weltraumsegmentkapazität dem Unterzeichner oder im Falle eines Gebiets, das nicht der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei untersteht, dem ordnungsgemäß bevollmächtigten Fernmelde-Rechtsträger, der den Antrag vorgelegt hat, zugeteilt.
  3. c) Jeder Unterzeichner oder Fernmelde-Rechtsträger, an den eine Zuteilung nach lit. b erfolgt ist, ist für die Erfüllung aller Bedingungen verantwortlich, die in bezug auf eine solche Zuteilung von der INTELSAT festgelegt worden sind, sofern nicht im Falle eines antragstellenden Unterzeichners die Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, diese Verantwortung für Zuteilungen an alle oder einige Erdefunkstellen übernimmt, die nicht dem betreffenden Unterzeichner gehören oder von ihm betrieben werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

20005101

Dokumentnummer

NOR40084550

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)