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ARTIKEL 14 Betriebsübereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1973

ARTIKEL 14

(Zulassung von Erdefunkstellen)

  1. a) Jeder Antrag auf Zulassung einer Erdefunkstelle zur Benützung des INTELSAT-Weltraumsegments wird der INTELSAT von dem Unterzeichner, den die Vertragspartei bestimmt hat, in deren Hoheitsgebiet die Erdefunkstelle liegt oder liegen wird, oder, wenn die Erdefunkstelle in einem Gebiet liegt, das nicht der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei untersteht, von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Fernmelde-Rechtsträger vorgelegt.
  2. b) Sollte es der Versammlung der Unterzeichner nicht gelingen, allgemeine Vorschriften nach Artikel VIII lit. b Ziffer v des Übereinkommens aufzustellen, oder sollte es dem Gouverneursrat nicht gelingen, technische Normen und Verfahren für die Zulassung von Erdefunkstellen nach Artikel X lit. a Ziffer vi des Übereinkommens anzunehmen, so hindert dies den Gouverneursrat nicht daran, jeden Antrag auf Zulassung einer Erdefunkstelle zur Benützung des INTELSAT-Weltraumsegments zu prüfen oder ihm stattzugeben.
  3. c) Jeder unter lit. a erwähnte Unterzeichner oder Fernmelde-Rechtsträger ist in bezug auf die Erdefunkstelle, für die er einen Antrag vorgelegt hat, der INTELSAT gegenüber verantwortlich für die Einhaltung der in dem ihm von der INTELSAT übermittelten Zulassungsdokument aufgeführten Vorschriften und Normen, sofern nicht im Falle eines antragstellenden Unterzeichners die Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, diese Verantwortung für alle oder einige Erdefunkstellen übernimmt, die nicht dem betreffenden Unterzeichner gehören oder von ihm betrieben werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

20005101

Dokumentnummer

NOR40084549

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