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ARTIKEL 16 Betriebsübereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1973

ARTIKEL 16

(Beschaffung)

  1. a) Alle Aufträge für die Beschaffung der von der INTELSAT benötigten Waren und Dienstleistungen werden in Übereinstimmung mit Artikel XIII des Übereinkommens, mit Artikel 17 dieses Betriebsübereinkommens und den vom Gouverneursrat nach dem Übereinkommen und diesem Betriebsübereinkommen festgelegten Verfahren, Vorschriften und Bedingungen vergeben. Die in diesem Artikel genannten Dienstleistungen sind von juristischen Personen erbrachte Dienstleistungen.
  2. b) Die Genehmigung durch den Gouverneursrat ist erforderlich
  3. i) vor der Ausgabe von Einladungen zur Abgabe von Angeboten oder der Vornahme von Ausschreibungen, wenn es sich um Aufträge handelt, deren Wert auf mehr als 500.000 US-Dollar geschätzt wird;
  1. ii) vor der Vergabe von Aufträgen, deren Wert 500.000 US-Dollar übersteigt.
  1. c) Unter den folgenden Umständen kann der Gouverneursrat

    jeweils beschließen, Waren und Dienstleistungen auf andere Weise als durch öffentliche internationale Ausschreibungen zu beschaffen:

  1. i) wenn der geschätzte Auftragswert 50.000 US-Dollar oder einen höheren Wert, der von der Versammlung der Unterzeichner auf der Grundlage von Vorschlägen des Gouverneursrats festgelegt wird, nicht übersteigt;
  1. ii) wenn die Beschaffung dringend erforderlich ist, um eine Ausnahmesituation zu meistern, welche die Betriebsfähigkeit des INTELSAT-Weltraumsegments in Frage stellt;

iii) wenn der Bedarf überwiegend administrativer Art ist und sich daher am besten für eine Beschaffung an Ort und Stelle eignet;

  1. iv) wenn es für eine Ware oder Dienstleistung nur eine einzige Bezugsquelle gibt, die in der Lage ist, den von der INTELSAT zu fordernden Spezifikationen zu entsprechen, oder wenn die Zahl der Bezugsquellen so stark beschränkt ist, daß es weder möglich noch zum Besten der INTELSAT wäre, Zeit und Kosten, die mit einer öffentlichen internationalen Ausschreibung verbunden sind, aufzuwenden; jedoch müssen in dem Fall, in dem es mehr als eine Bezugsquelle gibt, alle Bezugsquellen die Möglichkeit haben, gleichberechtigte Angebote zu machen.
  1. d) Die nach lit. a festgelegten Verfahren, Vorschriften und Bedingungen müssen vorsehen, daß der Gouverneursrat rechtzeitig und. vollständig unterrichtet wird. Der Gouverneursrat muß die Möglichkeit haben, auf Ersuchen eines Gouverneurs über alle Verträge jede Auskunft zu erwirken, die erforderlich ist, damit der betreffende Gouverneur den ihm in dieser Eigenschaft obliegenden Verantwortlichkeiten nachkommen kann.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

20005101

Dokumentnummer

NOR40084551

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