Artikel 15
(1) Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg schriftlich mitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer eines Jahres nach Inkrafttreten. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn es nicht von einer der Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer mittels Notifikation auf diplomatischem Weg schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Wien, am 16. November 1981, in zwei Urschriften in französischer Sprache.
Schlagworte
Personenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2019
Gesetzesnummer
10011580
Dokumentnummer
NOR12149569
alte Dokumentnummer
N9198413098L
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