vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 14 Abkommen zwischen Österreich und Tunesien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1984

Artikel 14

Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien erhalten untereinander die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Kontakte aufrecht und treten auf Verlangen einer der Vertragsparteien zusammen.

Schlagworte

Personenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019

Gesetzesnummer

10011580

Dokumentnummer

NOR12149568

alte Dokumentnummer

N9198413097L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte