Artikel 14
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien erhalten untereinander die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Kontakte aufrecht und treten auf Verlangen einer der Vertragsparteien zusammen.
Schlagworte
Personenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2019
Gesetzesnummer
10011580
Dokumentnummer
NOR12149568
alte Dokumentnummer
N9198413097L
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