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Artikel 13 Abkommen zwischen Österreich und Tunesien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1984

Artikel 13

(1) Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder des Fahrpersonals gegen die im anderen Staat geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften oder die Bestimmungen dieses Abkommens können die zuständigen Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Staates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, eine der nachfolgenden Maßnahmen treffen:

  1. a) Hinweis an den betreffenden Unternehmer, die geltenden Vorschriften einzuhalten;
  2. b) Einstellung der Ausgabe der Genehmigungen an den betreffenden Unternehmer oder Widerruf einer bereits erteilten Genehmigung für den Zeitraum, für den die zuständige Behörde des anderen Staates ihn vom Verkehr ausgeschlossen hat.

(2) Die zuständigen Behörden unterrichten einander über die getroffenen Maßnahmen.

(3) Dieser Artikel gilt unbeschadet der gesetzmäßigen Maßnahmen, die von den Gerichten oder Vollstreckungsbehörden des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, getroffen werden.

Schlagworte

Personenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019

Gesetzesnummer

10011580

Dokumentnummer

NOR12149567

alte Dokumentnummer

N9198413096L

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