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Artikel 12 Abkommen zwischen Österreich und Tunesien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1984

Artikel 12

Die Unternehmer und die Fahrer von Fahrzeugen einer jeden Vertragspartei sind verpflichtet, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei die dort geltenden Vorschriften, insbesondere jene über den Verkehr und die Beförderung auf der Straße sowie über die Arbeitszeit und die maximale Einsatzzeit eines Lenkers einzuhalten.

Schlagworte

Personenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019

Gesetzesnummer

10011580

Dokumentnummer

NOR12149566

alte Dokumentnummer

N9198413095L

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