Artikel 12
Die Unternehmer und die Fahrer von Fahrzeugen einer jeden Vertragspartei sind verpflichtet, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei die dort geltenden Vorschriften, insbesondere jene über den Verkehr und die Beförderung auf der Straße sowie über die Arbeitszeit und die maximale Einsatzzeit eines Lenkers einzuhalten.
Schlagworte
Personenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2019
Gesetzesnummer
10011580
Dokumentnummer
NOR12149566
alte Dokumentnummer
N9198413095L
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