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Artikel 15 Abkommen zwischen Österreich und Tunesien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1984

Artikel 15

(1) Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg schriftlich mitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer eines Jahres nach Inkrafttreten. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn es nicht von einer der Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer mittels Notifikation auf diplomatischem Weg schriftlich gekündigt wird.

Geschehen zu Wien, am 16. November 1981, in zwei Urschriften in französischer Sprache.

Schlagworte

Personenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019

Gesetzesnummer

10011580

Dokumentnummer

NOR12149569

alte Dokumentnummer

N9198413098L

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