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ARTIKEL 15 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 15

Personenverkehr und Rückübernahme

(1) Die Vertragsparteien, die durch die nachstehenden Abkommen gebunden sind, gewährleisten die vollständige Umsetzung

  1. a) des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt und
  2. b) des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung.

(2) Die Vertragsparteien fördern weiterhin die Mobilität der Bürger im Rahmen des Abkommens zur Erleichterung der Visaerteilung und prüfen zu gegebener Zeit die Aufnahme eines Dialogs über die Visaliberalisierung, sofern die Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind. Sie arbeiten bei der Bekämpfung der irregulären Migration zusammen, einschließlich durch Umsetzung des Rückübernahmeabkommens, sowie bei der Förderung der Grenzmanagementpolitik und der rechtlichen und operationellen Rahmen.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259768

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