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ARTIKEL 16 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 16

Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Korruption

(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Bekämpfung und Prävention organisierter und sonstiger krimineller und illegaler Aktivitäten, auch mit grenzüberschreitendem Charakter, zusammen, darunter:

  1. a) Schleuserkriminalität und Menschenhandel,
  2. b) Schmuggel von Schusswaffeln, einschließlich Kleinwaffen und leichter Waffen, und illegaler Handel damit,
  3. c) Schmuggel illegaler Drogen und illegaler Handel damit,
  4. d) Schmuggel von Waren und illegaler Handel damit,
  5. e) Wirtschafts- und Finanzkriminalität, wie Fälschungsdelikte, Steuerbetrug und Betrug im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen,
  6. f) Veruntreuung bei von internationalen Gebern finanzierten Projekten,
  7. g) Bestechung und Bestechlichkeit sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor,
  8. h) Urkundenfälschung und Abgabe falscher Erklärungen und
  9. i) Cyberkriminalität.

(2) Die Vertragsparteien stärken die bilaterale, regionale und internationale Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsorganen, einschließlich einer möglichen Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (im Folgenden „Europol") und den einschlägigen Behörden der Republik Armenien. Die Vertragsparteien bekennen sich zur wirksamen Umsetzung der einschlägigen internationalen Standards, wie sie insbesondere in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität von 2000 und den dazugehörigen drei Protokollen verankert sind. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen bei der Verhinderung und Bekämpfung von Korruption gemäß dem VN-Übereinkommen gegen Korruption von 2003 und den Empfehlungen der Staatengruppe des Europarats gegen Korruption (Council of Europe Group of States against corruption, im Folgenden „GRECO") und denen der OECD sowie gemäß den Anforderungen der Transparenz bei der Offenlegung von Vermögenswerten, dem Schutz von Hinweisgebern und der Offenlegung von Informationen zu Endbegünstigten juristischer Personen.

Schlagworte

Wirtschaftskriminalität

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259769

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