ARTIKEL 15
Personenverkehr und Rückübernahme
(1) Die Vertragsparteien, die durch die nachstehenden Abkommen gebunden sind, gewährleisten die vollständige Umsetzung
- a) des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt und
- b) des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung.
(2) Die Vertragsparteien fördern weiterhin die Mobilität der Bürger im Rahmen des Abkommens zur Erleichterung der Visaerteilung und prüfen zu gegebener Zeit die Aufnahme eines Dialogs über die Visaliberalisierung, sofern die Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind. Sie arbeiten bei der Bekämpfung der irregulären Migration zusammen, einschließlich durch Umsetzung des Rückübernahmeabkommens, sowie bei der Förderung der Grenzmanagementpolitik und der rechtlichen und operationellen Rahmen.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259768
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