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ARTIKEL 14 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 14

Zusammenarbeit in den Bereichen Migration, Asyl und Grenzmanagement

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut die Bedeutung der gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwischen ihren Gebieten und nehmen einen umfassenden Dialog über alle mit der Migration zusammenhängenden Fragen auf, darunter legale Migration, internationaler Schutz sowie Bekämpfung der illegalen Migration, der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels.

(2) Die Zusammenarbeit beruht auf einer im Rahmen gegenseitiger Konsultationen der Vertragsparteien durchgeführten spezifischen Bedarfsanalyse und erfolgt nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien. Sie konzentriert sich insbesondere auf Folgendes:

  1. a) Angehen der Migrationsursachen,
  2. b) Ausarbeitung und Anwendung nationaler Rechtsvorschriften und Verfahren für den internationalen Schutz zur Erfüllung der Bestimmungen des Genfer Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie anderer einschlägiger Völkerrechtsinstrumente, wie der Europäischen Menschenrechtskonvention, und Sicherstellung der Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung,
  3. c) Zulassungsregelung sowie Rechte und Status der zugelassenen Personen, faire Behandlung und Integration von Ausländern mit legalem Wohnsitz, allgemeine und berufliche Bildung sowie Maßnahmen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,
  4. d) Festlegung einer wirksamen Politik zur Verhinderung von illegaler Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschenhandel, einschließlich Möglichkeiten für die Bekämpfung der Schleuser- und Menschenhändlernetze und für den Schutz ihrer Opfer im Rahmen der einschlägigen internationalen Instrumente,
  5. e) Fragen im Zusammenhang mit Organisation, Ausbildung, bewährten Verfahren und anderen operativen Maßnahmen im Bereich der Migrationssteuerung, der Dokumentensicherheit und der Visumpolitik sowie in Zusammenhang mit Grenzmanagement- und Migrationsinformationssystemen.

(3) Durch die Zusammenarbeit kann auch die zirkuläre Migration zum Nutzen der Entwicklung erleichtert werden.

Schlagworte

Schleusernetz, Grenzmanagementsystem

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259767

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