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ARTIKEL 13 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 13

Schutz personenbezogener Daten

Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten gemäß den Rechtsinstrumenten und -normen der Europäischen Union, des Europarats und anderer internationaler Institutionen zu gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259766

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