ARTIKEL 17
Illegale Drogen
(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Befugnisse zusammen, um einen ausgewogenen und integrierten Ansatz bei der Drogenprävention und -bekämpfung sowie bei neuen psychoaktiven Substanzen zu gewährleisten. Ziel der Drogenpolitik und entsprechender Maßnahmen ist es, die Strukturen für die Drogenprävention und -bekämpfung zu verstärken, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach zu verringern, die gesundheitlichen und sozialen Folgen des Drogenmissbrauchs anzugehen, um Schäden zu begrenzen, und die Abzweigung chemischer Drogenausgangsstoffe,, die bei der illegalen Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen oder psychoaktiven Substanzen verwendet werden, wirksamer zu verhindern.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren die für die Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit. Die Maßnahmen beruhen auf gemeinsam vereinbarten Grundsätzen, die in den einschlägigen internationalen Übereinkünften festgelegt sind, und zielen auf die Umsetzung der Empfehlungen ab, die in dem Abschlussdokument der Sondertagung der VN-Generalversammlung über das Weltdrogenproblem von April 2016 verankert sind.
Schlagworte
Drogenbekämpfung
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259770
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