Artikel 14
— III. Teil.
Beziehungen zwischen der Eisenbahn und den Benützern.
Artikel 14. Zur Hebung des internationalen Verkehrs erleichtern es die Vertragsstaaten in jedem nach den Umständen zulässigen vernünftigen Ausmaß, Vereinbarungen zu schaffen zur Anwendung eines einzigen, für den gesamten Transport geltenden Vertrages. Diese Vereinbarungen sollen die größtmögliche Einheitlichkeit der Bedingungen zu erreichen suchen, unter denen der direkte Vertrag von jeder der am Transport beteiligten Verwaltungen ausgeführt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019
Gesetzesnummer
20000527
Dokumentnummer
NOR40006618
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