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Artikel 14 Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen – Statut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1927

Artikel 14

— III. Teil.

Beziehungen zwischen der Eisenbahn und den Benützern.

Artikel 14. Zur Hebung des internationalen Verkehrs erleichtern es die Vertragsstaaten in jedem nach den Umständen zulässigen vernünftigen Ausmaß, Vereinbarungen zu schaffen zur Anwendung eines einzigen, für den gesamten Transport geltenden Vertrages. Diese Vereinbarungen sollen die größtmögliche Einheitlichkeit der Bedingungen zu erreichen suchen, unter denen der direkte Vertrag von jeder der am Transport beteiligten Verwaltungen ausgeführt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

20000527

Dokumentnummer

NOR40006618

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