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Artikel 13 Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen – Statut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1927

Artikel 13

Artikel 13. Über die Benützung und den Umlauf der Wagen im internationalen Verkehr, die Privaten oder anderen Unternehmungen als Eisenbahnen gehören, werden Sonderübereinkommen abgeschlossen werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

20000527

Dokumentnummer

NOR40006617

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