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Artikel 15 Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen – Statut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1927

Artikel 15

Artikel 15. Wenn ein „einziger“ Beförderungsvertrag nicht abgeschlossen worden ist, sollen angemessene Erleichterungen für die Durchführung der Transporte gewährt werden, die sich auf Grund von aufeinanderfolgenden Beförderungsverträgen über Eisenbahnen zweier oder mehrerer Vertragsstaaten erstrecken.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

20000527

Dokumentnummer

NOR40006619

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