Artikel 15
Artikel 15. Wenn ein „einziger“ Beförderungsvertrag nicht abgeschlossen worden ist, sollen angemessene Erleichterungen für die Durchführung der Transporte gewährt werden, die sich auf Grund von aufeinanderfolgenden Beförderungsverträgen über Eisenbahnen zweier oder mehrerer Vertragsstaaten erstrecken.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019
Gesetzesnummer
20000527
Dokumentnummer
NOR40006619
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