Artikel 16
Artikel 16. Die hauptsächlichsten Bestimmungen, die für den „einzigen“ Vertrag über die Beförderung von Reisenden und Gepäck besonders vereinbart werden sollen, sind folgende:
- a) die Bedingungen, unter denen die Eisenbahn verpflichtet oder nicht verpflichtet ist, den Beförderungsvertrag anzunehmen;
- b) die Bedingungen für den Abschluß des Beförderungsvertrages und für die Aufstellung der diesen Vertrag bestimmenden Urkunden;
- c) die Verpflichtungen des Reisenden und die von ihm zu beachtenden Vorschriften;
- d) die Verpflichtungen des Reisenden bezüglich der Erfüllung der mit der Beförderung notwendig verbundenen Förmlichkeiten (wie z. B. der Zollförmlichkeiten);
- e) die Bedingungen für die Ausfolgung des Reisegepäcks;
- f) die Bestimmungen, die bei Betriebsunterbrechungen oder beim Eintritt anderer Verkehrshindernisse gelten;
- g) die Haftung der Eisenbahn aus dem Beförderungsvertrag;
- h) die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag und die Vollstreckung der Urteile.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019
Gesetzesnummer
20000527
Dokumentnummer
NOR40006620
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