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Artikel 16 Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen – Statut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1927

Artikel 16

Artikel 16. Die hauptsächlichsten Bestimmungen, die für den „einzigen“ Vertrag über die Beförderung von Reisenden und Gepäck besonders vereinbart werden sollen, sind folgende:

  1. a) die Bedingungen, unter denen die Eisenbahn verpflichtet oder nicht verpflichtet ist, den Beförderungsvertrag anzunehmen;
  2. b) die Bedingungen für den Abschluß des Beförderungsvertrages und für die Aufstellung der diesen Vertrag bestimmenden Urkunden;
  3. c) die Verpflichtungen des Reisenden und die von ihm zu beachtenden Vorschriften;
  4. d) die Verpflichtungen des Reisenden bezüglich der Erfüllung der mit der Beförderung notwendig verbundenen Förmlichkeiten (wie z. B. der Zollförmlichkeiten);
  5. e) die Bedingungen für die Ausfolgung des Reisegepäcks;
  6. f) die Bestimmungen, die bei Betriebsunterbrechungen oder beim Eintritt anderer Verkehrshindernisse gelten;
  7. g) die Haftung der Eisenbahn aus dem Beförderungsvertrag;
  8. h) die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag und die Vollstreckung der Urteile.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

20000527

Dokumentnummer

NOR40006620

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