Artikel 17
Artikel 17. Die hauptsächlichsten Bestimmungen, die für den „einzigen“ Vertrag über die Beförderung von Gütern besonders vereinbart werden sollen, sind folgende:
- a) die Bedingungen, unter denen die Eisenbahn verpflichtet oder nicht verpflichtet ist, den Frachtvertrag anzunehmen;
- b) die Bedingungen für den Abschluß des Frachtvertrages und die Aufstellung der diesen Vertrag bestimmenden Urkunde;
- c) die Festsetzung der Verpflichtungen und der Haftung der am Frachtvertrag mit der Eisenbahn Beteiligten;
- d) die Bestimmungen über den einzuhaltenden Beförderungsweg und gegebenenfalls über die Lieferfristen;
- e) die Bedingungen für die unterwegs zu erfüllenden, mit der Beförderung notwendig verbundenen Förmlichkeiten (wie z. B. die Zollförmlichkeiten);
- f) die Bedingungen für die Ablieferung des Gutes und für die Bezahlung der Forderungen der Eisenbahn;
- g) die Sicherstellung der Eisenbahn für die Bezahlung ihrer Forderungen;
- h) die bei Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen zu treffenden Verfügungen;
- i) die Haftung der Eisenbahn aus dem Frachtvertrag;
- j) die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Frachtvertrag und die Vollstreckung der Urteile.
Schlagworte
Beförderungshindernis
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019
Gesetzesnummer
20000527
Dokumentnummer
NOR40006621
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