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Artikel 17 Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen – Statut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1927

Artikel 17

Artikel 17. Die hauptsächlichsten Bestimmungen, die für den „einzigen“ Vertrag über die Beförderung von Gütern besonders vereinbart werden sollen, sind folgende:

  1. a) die Bedingungen, unter denen die Eisenbahn verpflichtet oder nicht verpflichtet ist, den Frachtvertrag anzunehmen;
  2. b) die Bedingungen für den Abschluß des Frachtvertrages und die Aufstellung der diesen Vertrag bestimmenden Urkunde;
  3. c) die Festsetzung der Verpflichtungen und der Haftung der am Frachtvertrag mit der Eisenbahn Beteiligten;
  4. d) die Bestimmungen über den einzuhaltenden Beförderungsweg und gegebenenfalls über die Lieferfristen;
  5. e) die Bedingungen für die unterwegs zu erfüllenden, mit der Beförderung notwendig verbundenen Förmlichkeiten (wie z. B. die Zollförmlichkeiten);
  6. f) die Bedingungen für die Ablieferung des Gutes und für die Bezahlung der Forderungen der Eisenbahn;
  7. g) die Sicherstellung der Eisenbahn für die Bezahlung ihrer Forderungen;
  8. h) die bei Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen zu treffenden Verfügungen;
  9. i) die Haftung der Eisenbahn aus dem Frachtvertrag;
  10. j) die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Frachtvertrag und die Vollstreckung der Urteile.

Schlagworte

Beförderungshindernis

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

20000527

Dokumentnummer

NOR40006621

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