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Artikel 18 Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen – Statut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1927

Artikel 18

— IV. Teil.

Tarife.

Artikel 18. Die nach den innerstaatlichen Gesetzen gültigen und vor ihrer Inkraftsetzung gehörig veröffentlichten Tarife bestimmen

für Reisende und Gepäck:

die Beförderungspreise gegebenenfalls einschließlich der Nebengebühren und die Bedingungen, unter denen sie anzuwenden sind;

für Güter:

die Frachtsätze einschließlich der Nebengebühren, die Einteilung der Güter, für welche die Frachtsätze gelten, und die Bedingungen für deren Anwendbarkeit.

Die Eisenbahn darf keinem Transporte den auf ihn anwendbaren Tarif verweigern, sofern die Bedingungen für seine Anwendung vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

20000527

Dokumentnummer

NOR40006622

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