Artikel 18
— IV. Teil.
Tarife.
Artikel 18. Die nach den innerstaatlichen Gesetzen gültigen und vor ihrer Inkraftsetzung gehörig veröffentlichten Tarife bestimmen
für Reisende und Gepäck:
die Beförderungspreise gegebenenfalls einschließlich der Nebengebühren und die Bedingungen, unter denen sie anzuwenden sind;
für Güter:
die Frachtsätze einschließlich der Nebengebühren, die Einteilung der Güter, für welche die Frachtsätze gelten, und die Bedingungen für deren Anwendbarkeit.
Die Eisenbahn darf keinem Transporte den auf ihn anwendbaren Tarif verweigern, sofern die Bedingungen für seine Anwendung vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019
Gesetzesnummer
20000527
Dokumentnummer
NOR40006622
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