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Artikel 19 Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen – Statut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1927

Artikel 19

Artikel 19. Im internationalen Verkehr dürfen über die Sätze der für einen Transport gültigen Tarife hinaus nur solche Beträge erhoben werden, die ein angemessenes Entgelt für Leistungen darstellen, für die die Tarife keine Gebühr vorsehen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

20000527

Dokumentnummer

NOR40006623

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