Artikel 14
Die Bestimmungen dieses übereinkommens präjudizieren nicht Bestimmungen anderer internationaler übereinkommen oder Vereinbarungen, die bereits in Kraft stehen oder in Kraft treten werden und durch welche der Personenkreis, auf den sich dieses übereinkommen bezieht, bessergestellt wird.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
10008530
Dokumentnummer
NOR12100488
alte Dokumentnummer
N6198322739J
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