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Artikel 14 Sozialer Schutz der Landwirte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.5.1983

Artikel 14

Die Bestimmungen dieses übereinkommens präjudizieren nicht Bestimmungen anderer internationaler übereinkommen oder Vereinbarungen, die bereits in Kraft stehen oder in Kraft treten werden und durch welche der Personenkreis, auf den sich dieses übereinkommen bezieht, bessergestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10008530

Dokumentnummer

NOR12100488

alte Dokumentnummer

N6198322739J

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