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Artikel 15 Sozialer Schutz der Landwirte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.5.1983

TEIL III

Artikel 15

1. Dieses übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung. Die Urkunden über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung sind beim Generalsekretär des Europarates zu hinterlegen.

2. Dieses übereinkommen tritt drei Monate nach der Hinterlegung der dritten Urkunde über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Kraft.

3. Für jeden Signatarstaat, der dieses übereinkommen in der Folge ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es drei Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Urkunde über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10008530

Dokumentnummer

NOR12100489

alte Dokumentnummer

N6198322740J

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