TEIL III
Artikel 15
1. Dieses übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung. Die Urkunden über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung sind beim Generalsekretär des Europarates zu hinterlegen.
2. Dieses übereinkommen tritt drei Monate nach der Hinterlegung der dritten Urkunde über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Kraft.
3. Für jeden Signatarstaat, der dieses übereinkommen in der Folge ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es drei Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Urkunde über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
10008530
Dokumentnummer
NOR12100489
alte Dokumentnummer
N6198322740J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)