Teil VI
Schlußbestimmungen
Artikel 14
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem ein Notenaustausch zwischen dem hiefür gehörig bevollmächtigten Vertreter der Republik Österreich und dem Generalsekretär erfolgt ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Gesetzesnummer
20000049
Dokumentnummer
NOR40000573
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