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Artikel 14 Soziale Sicherheit (OPEC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Teil VI

Schlußbestimmungen

Artikel 14

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem ein Notenaustausch zwischen dem hiefür gehörig bevollmächtigten Vertreter der Republik Österreich und dem Generalsekretär erfolgt ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20000049

Dokumentnummer

NOR40000573

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