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Artikel 15 Soziale Sicherheit (OPEC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Artikel 15

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Jede Seite kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.

(3) Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn der ständige Amtssitz der OPEC aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20000049

Dokumentnummer

NOR40000574

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