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Artikel 14 NYUÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.1969

Artikel 14

INKRAFTTRETEN

(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gemäß Art. 13 in Kraft.

(2) Für den Staat, der das Übereinkommen nach der Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Staates in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10002154

Dokumentnummer

NOR12028415

alte Dokumentnummer

N2196927791S

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