vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 14 Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Kenia)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1986

ARTIKEL 14

Beratungen

1. Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien von Zeit zu Zeit beraten, um die Anwendung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Anhanges zu gewährleisten und werden im Bedarfsfall über seine Abänderung beraten.

2. Jede der Vertragschließenden Parteien kann um Beratungen ersuchen, die auf mündlichem oder schriftlichem Wege erfolgen können. Diese Beratungen beginnen innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens, sofern nicht beide Vertragschließenden Parteien eine Verlängerung dieses Zeitraumes vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019

Gesetzesnummer

10011597

Dokumentnummer

NOR12149784

alte Dokumentnummer

N9198514555L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)