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ARTIKEL 13 Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Kenia)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1986

ARTIKEL 13

Vertretung der Fluglinienunternehmen

1. Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewährt jede Vertragschließende Partei dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei das Recht, auf ihrem Hoheitsgebiet den für den Bedarf des betreffenden namhaft gemachten Fluglinienunternehmens erforderlichen Aufwand an Büros sowie Verwaltungs-, kaufmännischem und technischem Personal zu unterhalten.

2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Einrichtung von Büros und Beschäftigung von Personal unterliegt den Gesetzen und Vorschriften der jeweiligen Vertragschließenden Partei, wie zB den Gesetzen und Vorschriften hinsichtlich der Aufnahme von Ausländern und ihres Aufenthaltes im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragschließenden Partei.

3. Dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei ist überdies in gleichem Maße Gelegenheit zu geben, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen und Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.

Schlagworte

Verwaltungspersonal

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019

Gesetzesnummer

10011597

Dokumentnummer

NOR12149783

alte Dokumentnummer

N9198514554L

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