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ARTIKEL 12 Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Kenia)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1986

ARTIKEL 12

Beistellung von Statistiken

Die Luftfahrtbehörden einer Vertragschließenden Partei werden den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei auf deren Ersuchen regelmäßige Statistiken oder andere Angaben über das auf den vereinbarten Fluglinien von den jeweiligen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beförderte Verkehrsaufkommen übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019

Gesetzesnummer

10011597

Dokumentnummer

NOR12149782

alte Dokumentnummer

N9198514553L

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