ARTIKEL 14
Beratungen
1. Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien von Zeit zu Zeit beraten, um die Anwendung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Anhanges zu gewährleisten und werden im Bedarfsfall über seine Abänderung beraten.
2. Jede der Vertragschließenden Parteien kann um Beratungen ersuchen, die auf mündlichem oder schriftlichem Wege erfolgen können. Diese Beratungen beginnen innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens, sofern nicht beide Vertragschließenden Parteien eine Verlängerung dieses Zeitraumes vereinbaren.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2019
Gesetzesnummer
10011597
Dokumentnummer
NOR12149784
alte Dokumentnummer
N9198514555L
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