Artikel 14 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 14

Zuständigkeit

Vorbehaltlich der Nachprüfung der Entscheidung durch den EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens ist die EFTA-Überwachungsbehörde unter den Voraussetzungen von Artikel 56 des EWR-Abkommens ausschließlich zuständig, Verpflichtungen nach Artikel 7 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 11 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EWG) Nr. 4056/86), aufzuerlegen, – Entscheidungen nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens zu erlassen.

Die Behörden der EFTA-Staaten behalten die Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen des Artikels 53 Absatz 1 oder des Artikels 54 des EWR-Abkommens erfüllt sind, solange die EFTA-Überwachungsbehörde weder ein Verfahren zur Ausarbeitung einer Entscheidung im Einzelfall eingeleitet noch die in Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1 vorgesehene Mitteilung übersandt hat.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080183

alte Dokumentnummer

N5199319427L

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