Artikel 14 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 14

Geldbußen

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89) verwiesen wird, genannte Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 1 000 bis 50 000 ECU festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

  1. a) die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 des besagten Rechtsaktes unterlassen,
  2. b) in einer Anmeldung nach Artikel 4 des besagten Rechtsaktes unrichtige oder entstellte Angaben machen,
  3. c) eine nach Artikel 11 verlangte Auskunft unrichtig oder nicht innerhalb der in einer Entscheidung nach Artikel 11 gesetzten Frist erteilen,
  4. d) bei Nachprüfungen nach Artikel 12 oder Artikel 13 die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorlegen oder die in einer Entscheidung nach Artikel 13 angeordnete Nachprüfung nicht dulden.

2. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen Personen oder Unternehmen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von bis zu 10% des von den beteiligten Unternehmen erzielten Gesamtumsatzes im Sinne von Artikel 5 des besagten Rechtsaktes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

  1. a) einer durch Entscheidung nach Artikel 7 Absatz 4 oder nach Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 erteilten Auflage zuwiderhandeln,
  2. b) einen Zusammenschluß entgegen Artikel 7 Absatz 1 oder unter Mißachtung einer Entscheidung nach Artikel 7 Absatz 2 vollziehen,
  3. c) einen durch Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 3 mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens für unvereinbar erklärten Zusammenschluß vollziehen oder die in einer Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 4 angeordneten Maßnahmen nicht durchführen.

3. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße sind die Art und die Schwere des Verstoßes zu berücksichtigen.

4. Die Entscheidungen auf Grund der Absätze 1 und 2 sind nicht strafrechtlicher Art.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080260

alte Dokumentnummer

N5199319504L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)