Artikel 14 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 14

Nachprüfungsbefugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann zur Erfüllung der ihr in den Artikeln 55 und 58 des EWR-Abkommens, in den Bestimmungen des Protokolls 23 und im Anhang XIV zum EWR-Abkommen oder in diesem Kapitel enthaltenen Bestimmungen übertragenen Aufgaben bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Nachprüfungen im Hoheitsgebiet eines EFTA-Staates vornehmen. Zu diesem Zweck verfügen die beauftragten Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde über folgende Befugnisse:

  1. a) die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen zu prüfen;
  2. b) Abschriften oder Auszüge aus Büchern und Geschäftsunterlagen anzufertigen;
  3. c) mündliche Erklärungen an Ort und Stelle anzufordern;
  4. d) alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel der Unternehmen zu betreten.

2. Die mit der Nachprüfung beauftragten Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrags aus, in dem der Gegenstand und der Zweck der Nachprüfung bezeichnet sind und in dem auf die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehenen Zwangsmaßnahmen für den Fall hingewiesen wird, daß die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorgelegt werden. Die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet die zuständige Behörde des EFTA-Staats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, rechtzeitig vor der Nachprüfung über den Prüfungsauftrag und die Person des beauftragten Bediensteten. Die EFTA-Überwachungsbehörde erteilt den Vertretern der EG-Kommission, welche an der Nachprüfung teilnehmen, einen Prüfungsauftrag gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen.

3. Unternehmen und Unternehmensvereinigungen sind verpflichtet, die Nachprüfungen zu dulden, welche die EFTA-Überwachungsbehörde in einer Entscheidung angeordnet hat. Die Entscheidung bezeichnet den Gegenstand und den Zweck der Nachprüfung, bestimmt den Zeitpunkt des Beginns der Nachprüfung und weist auf die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c) und in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d) vorgesehenen Zwangsmaßnahmen sowie auf das Recht hin, vor dem EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, insbesondere Artikel 36, gegen die Entscheidung Klage zu erheben.

4. Die EFTA-Überwachungsbehörde erläßt die in Absatz 3 bezeichneten

5. Bedienstete der zuständigen Behörde des EFTA-Staates, in dessen

6. Widersetzt sich ein Unternehmen einer auf Grund dieses Artikels

7. Zu diesem Zweck treffen EFTA-Staaten nach Anhörung der EFTA-Überwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080096

alte Dokumentnummer

N5199319340L

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