Artikel 14
Entscheidungen nach Artikel 6
1. Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Artikel 2 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 10 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EWG) Nr. 1017/68), bezeichneten Art, für welche die Beteiligten
- Artikel 6 in Anspruch nehmen wollen, sind bei der EFTA-Überwachungsbehörde anzumelden.
2. Die Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde über die Anwendung von Artikel 6 wird erst mit dem Zeitpunkt ihrer Annahme wirksam. Darin ist der Zeitraum zu bezeichnen, für den sie gilt. Die Geltungsdauer der Entscheidung darf drei Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Ständige Ausschuß nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 2 den Krisenzustand feststellt, nicht überschreiten.
3. Die Entscheidung kann durch die EFTA-Überwachungsbehörde erneuert werden, wenn der Ständige Ausschuß nach Maßgabe von
- Artikel 6 Absatz 2 erneut den Krisenzustand feststellt und die sonstigen Voraussetzungen des Artikels 6 weiterhin erfüllt sind.
4. Die Entscheidung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
5. Die Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde wird spätestens sechs Monate nach der Inkraftsetzung der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Maßnahmen ungültig.
6. Artikel 13 Absatz 3 findet Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080140
alte Dokumentnummer
N5199319384L
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