Artikel 14
Der Präsident des Schiedsgerichts teilt den Schiedsspruch den Streitparteien und dem Vorsitz der Alpenkonferenz mit. Der Vorsitz übermittelt diesen den Vertragsparteien der Alpenkonvention und den Beobachtern im Sinne des Artikel 5 Absatz 5 der Alpenkonvention.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
20002270
Dokumentnummer
NOR40036718
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
