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Artikel 13 Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll Beilegung von Streitigkeiten“ (P9)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2002

Artikel 13

Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls etwas anderes beschließt, werden die Kosten des Schiedsgerichts, einschließlich der Vergütung seiner Mitglieder, von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

20002270

Dokumentnummer

NOR40036717

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