Artikel 12
Das Schiedsgericht entscheidet sowohl in verfahrensrechtlichen als auch in materiellen Fragen mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Schiedsspruch ist für die Streitparteien endgültig und bindend. Das Schiedsgericht hat die Gründe anzugeben, auf denen der Spruch basiert. Die Streitparteien setzen den Schiedsspruch unverzüglich um.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
20002270
Dokumentnummer
NOR40036716
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