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Artikel 15 Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll Beilegung von Streitigkeiten“ (P9)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2002

Artikel 15

(1) Die Kündigung dieses Protokolls ist nur gleichzeitig mit der Kündigung der Alpenkonvention zulässig.

(2) Dieses Protokoll bleibt jedoch für die kündigende Streitpartei im Hinblick auf die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung laufenden Schiedsverfahren gültig. Diese Verfahren werden zu Ende geführt.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

20002270

Dokumentnummer

NOR40036719

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