Artikel 15
(1) Die Kündigung dieses Protokolls ist nur gleichzeitig mit der Kündigung der Alpenkonvention zulässig.
(2) Dieses Protokoll bleibt jedoch für die kündigende Streitpartei im Hinblick auf die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung laufenden Schiedsverfahren gültig. Diese Verfahren werden zu Ende geführt.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
20002270
Dokumentnummer
NOR40036719
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