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Artikel 14 Abkommen über die Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz (Serbien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Artikel 14

Kosten der geleisteten Hilfe

(1) Der Entsendestaat ist nicht berechtigt, vom Empfangsstaat für die geleistete Hilfe einen Kostenersatz zu verlangen. Dies gilt auch für Kosten, die aufgrund der Verwendung, der Beschädigung oder des Verlusts von Schutz-, Rettungs- und sonstiger Ausrüstung, einschließlich Transportmittel, entstehen.

(2) Sollten den Rettungsteams und einzelnen Experten, die Hilfe leisten, die mitgeführten Mittel und Vorräte ausgehen, trägt der Empfangsstaat die Kosten für ihre Erhaltung und die benötigten Mittel und Vorräte bis zum Abschluss ihres Hilfseinsatzes. Wenn nötig, wird ihnen angemessene logistische Unterstützung und medizinische Versorgung gewährt.

Schlagworte

Schutzausrüstung, Rettungsausrüstung

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024

Gesetzesnummer

20012722

Dokumentnummer

NOR40266179

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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