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Artikel 15 Abkommen über die Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz (Serbien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Artikel 15

Kostenersatz und Schadensersatz

(1) Die Parteien verzichten auf alle Ansprüche auf Kostenersatz aufgrund der Beschädigung von Schutz-, Rettungs- und sonstiger Ausrüstung, vorausgesetzt, dass dieser Schaden durch das Rettungsteam oder den einzelnen Experten, der Hilfe leistet, im Rahmen von Rettungs- und Katastrophenhilfeeinsätzen gemäß diesem Abkommen verursacht wurde, wenn ein solcher Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

(2) Die Parteien verzichten auf alle Ansprüche auf Kostenersatz im Fall von Personenschäden und bleibenden Folgen für die Gesundheit und im Fall des Todes eines Teilnehmers an einem Rettungseinsatz, wenn dies während eines Rettungseinsatzes gemäß diesem Abkommen passiert, außer in Fällen, in denen ein solcher Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

(3) Falls bei der Ausführung von Aufgaben, die unter dieses Abkommen fallen, Dritten ein Schaden zugefügt wird, übernimmt der Empfangsstaat die Verantwortung, so als ob der Schaden von seinen eigenen Rettungsteams oder einzelnen Hilfe leistenden Experten verursacht worden wäre, außer wenn ein solcher Schaden durch Rettungsteams oder einzelne Hilfe leistende Experten des Entsendestaats vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

(4) Die Haftung für Schäden, die in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels beschrieben werden, tritt bei Ankunft im Hoheitsgebiet oder Luftraum des Empfangsstaats ein und dauert bis zum Verlassen des Hoheitsgebiets bzw. Luftraums.

(5) Die Parteien setzen die Vorschriften dieses Artikels auch um, wenn sie Transitländer sind.

Schlagworte

Schutzausrüstung, Rettungsausrüstung, Rettungseinsatz

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024

Gesetzesnummer

20012722

Dokumentnummer

NOR40266180

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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