vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 16 Abkommen über die Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz (Serbien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Artikel 16

Verwendung von Informationen und Kommunikationsmitteln

(1) Die zuständigen Behörden der Parteien stellen einander wechselseitig Informations- und Kommunikationsverbindungen zur Verfügung, insbesondere Telefon-, Funk- und sonstige Verbindungen mit Rettungsteams und einzelnen Experten, die gemäß diesem Abkommen Hilfe leisten, und beachten dabei international vereinbarte Kommunikationsvorschriften. Die zuständigen Behörden der Parteien stellen den Rettungsteams und einzelnen Experten, die Hilfe leisten, auch einen Internetzugang zur Verfügung.

(2) Die Parteien tauschen Listen mit Funkfrequenzen aus, die in ihren Hoheitsgebieten für die Zwecke wechselseitiger Kommunikation auf der Grundlage von zuvor erwirkten Funklizenzen genehmigt sind.

Schlagworte

Informationsverbindung, Telefonverbindung, Funkverbindung

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024

Gesetzesnummer

20012722

Dokumentnummer

NOR40266181

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte