Artikel 14
Kosten der geleisteten Hilfe
(1) Der Entsendestaat ist nicht berechtigt, vom Empfangsstaat für die geleistete Hilfe einen Kostenersatz zu verlangen. Dies gilt auch für Kosten, die aufgrund der Verwendung, der Beschädigung oder des Verlusts von Schutz-, Rettungs- und sonstiger Ausrüstung, einschließlich Transportmittel, entstehen.
(2) Sollten den Rettungsteams und einzelnen Experten, die Hilfe leisten, die mitgeführten Mittel und Vorräte ausgehen, trägt der Empfangsstaat die Kosten für ihre Erhaltung und die benötigten Mittel und Vorräte bis zum Abschluss ihres Hilfseinsatzes. Wenn nötig, wird ihnen angemessene logistische Unterstützung und medizinische Versorgung gewährt.
Schlagworte
Schutzausrüstung, Rettungsausrüstung
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024
Gesetzesnummer
20012722
Dokumentnummer
NOR40266179
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