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Artikel 141 EU-Beitrittsvertrag - Akte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 141

Im Fall ernster Schwierigkeiten aufgrund des Beitritts, die auch nach voller Inanspruchnahme der Artikel 138, 139, 140 und 142 und der anderen Maßnahmen aufgrund des bestehenden Gemeinschaftsrechts andauern, kann die Kommission Finnland und Norwegen gestatten, den Erzeugern einzelstaatliche Beihilfen zu gewähren, um ihre volle Einbeziehung in die Gemeinsame Agrarpolitik zu erleichtern.

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