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Artikel 140 EU-Beitrittsvertrag - Akte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 140

Die Kommission gestattet Österreich, Finnland und Norwegen, die in Anhang XIV vorgesehenen einzelstaatlichen Übergangsbeihilfen in dem dort vorgesehenen Rahmen und unter den dort vorgesehenen Bedingungen zu gewähren. In ihrer Genehmigung legt die Kommission die Anfangshöhe der Beihilfen, sofern sich diese nicht aus den in dem Anhang vorgesehenen Bedingungen ergibt, sowie den Zeitplan ihres Abbaus fest.

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