vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 138 EU-Beitrittsvertrag - Akte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.1996

KAPITEL I

BESTIMMUNGEN ÜBER EINZELSTAATLICHE BEIHILFEN Artikel 138

Artikel 138

(1) Während der Übergangszeit dürfen Norwegen, Österreich und Finnland vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission den Erzeugern der landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse, die der Gemeinsamen Agrarpolitik unterliegen, in geeigneter Form degressive einzelstaatliche Übergangsbeihilfen gewähren.

Diese Beihilfen können insbesondere regional gestaffelt werden.

(2) Die Kommission genehmigt die Beihilfen nach Absatz 1

(3) Der Betrag der Stützung nach Absatz 2 wird für jedes landwirtschaftliche Grunderzeugnis berechnet. Berücksichtigt werden dabei insbesondere Preisstützungsmaßnahmen aufgrund von Interventionsmechanismen oder anderen Mechanismen sowie die Gewährung von Beihilfen, die an die Fläche, die Preise, die erzeugte Menge oder die Produktionseinheit gebunden sind, und die Gewährung von Beihilfen, die Betriebe für spezifische Erzeugnisse erhalten.

(4) Die Genehmigung der Kommission

* legt die höchstzulässige Anfangshöhe der Beihilfen, den Zeitplan

ihres Abbaus sowie gegebenenfalls die Voraussetzungen für ihre Gewährung fest, wobei auch sonstige Beihilfen aufgrund des Gemeinschaftsrechts, die nicht unter diesen Artikel fallen, berücksichtigt werden;

* wird vorbehaltlich der Anpassungen erteilt, die aufgrund

(5) Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 genehmigt die Kommission nach Absatz 1 insbesondere die in Anhang XIII vorgesehenen einzelstaatlichen Beihilfen im Rahmen und unter den Bedingungen jenes Anhangs.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)