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Artikel 137 EU-Beitrittsvertrag - Akte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

TITEL VI

LANDWIRTSCHAFT Artikel 137

Artikel 137

(1) Dieser Titel betrifft die landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ausnahme der Erzeugnisse der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur.

(2) Soweit in dieser Akte nichts anderes bestimmt ist, gilt folgendes:

(3) Die Anwendung der Übergangsmaßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Absatz 1 endet, soweit nicht in besonderen Bestimmungen dieses Titels andere Zeitpunkte oder Fristen vorgesehen sind, mit dem Ablauf des fünften Jahres nach dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Norwegens. Bei diesen Maßnahmen wird nichtsdestoweniger für jedes Erzeugnis der Gesamterzeugung während des Jahres 1999 voll Rechnung getragen.

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